b) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 akzeptieren den Bauabschlag. Ihre Beschwerde richtet sich einzig gegen einige Wiederherstellungsmassnahmen. Der Beschwerdeführer 3 beantragt zwar die (vollständige) Aufhebung des Entscheids der Gemeinde, aus der Begründung folgt allerdings, dass lediglich umstritten ist, ob die von der Gemeinde verfügten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Lichte des Bundesrechts ausreichend seien. Der Bauabschlag ist somit ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.