zuständige Behörde ausserhalb der Bauzonen auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verzichtete.12 Der angefochtene Entscheid ist dem ARE am 30. Juli 2018 zugegangen. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 29. August 2018 ist die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt. Die mangelhafte Unterschrift wurde innerhalb der Nachfrist verbessert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.