Anschliessend gab es den Beteiligten Gelegenheit, zu den Vorschlägen der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen