5. Mit Eingabe vom 29. August 2018 erhob das ARE Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juni 2018. Es beantragt, dieser sei aufzuheben und es sei die vollständige Herstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Projekts zur Herstellung des rechtmässigen Zustands zu setzen. Die Begründungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 für die Abweichung vom bewilligten Projekt vermöchten nicht aufzuzeigen, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig sei. Auch die Gemeinde äussere sich nicht näher zu den angeordneten Massnahmen, die nur einen teilweisen oder gar vollständigen Verzicht auf