3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 9. Juli 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD), ein. Sie beantragen, die in Ziff. 5.1.1 angeordneten Massnahmen Bst. j1, j2 und k sowie die in Ziff. 5.1.2 angeordnete Massnahme Bst. c seien so abzuändern, dass sie tragbar seien und den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Der verlangte Einbau von 110 m3 Konstruktionsbeton mache keinen Sinn und verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit aufs Gröbste. Der Betonboden im Estrich sei bereits mit einem isolierenden Belag überdeckt.