Auf einen Rückbau des zusätzlichen Zimmers im Untergeschoss (Bst. g) wurde verzichtet, wobei der Betonboden mit keinem Belag überdeckt und die Heizung nicht in Betrieb genommen werden dürfe. Nicht zurückgebaut werden müssten die Änderung beim Eingang Reduit im Obergeschoss (Bst. b), die Befensterung im Obergeschoss (Bst. d), die zusätzliche Nebennutzungsfläche im Untergeschoss (Technikraum/Waschen und Durchgang Treppe) (Bst. j3), die Treppe Schopf (Bst. l) sowie die zusätzliche Stützmauer (Bst. m). Der Entscheid vom 12. Juni 2018 wurde einzig den Beschwerdeführenden 1 und 2, nicht aber dem ARE eröffnet.