Mit Entscheid vom 12. Juni 2018 erteilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden 1 und 2 den Bauabschlag. Zudem verfügte sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich der Laubenverglasung im Erdgeschoss (Bst. a), der Befensterung im Untergeschoss (Bst. h), der zusätzlichen Nebennutzungsfläche im Untergeschoss (Keller) (Bst. j1), der zusätzlichen Nebennutzungsfläche im Untergeschoss (Lagerraum/Keller) (Bst. j2) und des grösseren Einstellraums bzw. der grösseren Garage (Bst. k), wobei die unbewilligten Nebenräume mit Konstruktionsbeton aufzufüllen seien.