Sie bat insbesondere um Mitteilung, ob vom AGR ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt oder ob freiwillig zurückgebaut werde. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 verweigerte das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG6 für das nachträgliche Baugesuch, umfassend: (a) Laubenverglasung im Erdgeschoss, (b) Änderung Eingang Reduit im Obergeschoss, (c) Ausbau Estrich, (d) Befensterung im Obergeschoss, (e) WC-Anschluss im Dachgeschoss, (f) Befensterung über der Einfahrt, (g) zusätzliche Zimmer im Untergeschoss, (h) Befensterung im Untergeschoss, (i) Einbau einer zusätzlichen Dusche im Untergeschoss, (j)