d) Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden eine baubewilligungspflichtige Änderung vorgenommen. Da ein Balkon (bzw. eine Terrasse) dieser Grösse nicht von der bestehenden Baubewilligung gedeckt ist, besteht ein rechtswidriger Zustand. Die Gemeinde hat die Baueinstellung zu Recht verfügt. e) Weil kein durchgehendes Geländer besteht, ist das Begehen und der Aufenthalt auf dem Balkon gefährlich (vgl. Art 21 BauG). Die Gemeinde hat zu Recht auch ein Benützungsverbot erlassen. Es ist im Übrigen Sache der Beschwerdeführenden, mit geeigneten Mitteln dafür zu sorgen, dass es von ihren Feriengästen respektiert wird. 3. Kosten