Die vorgenommene Abweichung vom bewilligten Zustand ist daher baubewilligungspflichtig. Ob die Umfriedung des Flachdachs mit einem Balkongeländer und die Nutzung als Balkon bzw. Terrasse bewilligt werden könnten, ist jedoch nicht hier, sondern im nachfolgenden Wiederherstellungsverfahren respektive in einem allfälligen nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu beurteilen.10 Auf die Argumente der Beschwerdeführenden, dass eine Absturzsicherung erforderlich sei und die Ferienwohnung mit der Terrasse einen Mehrwert erfahre, kann nicht eingetreten werden. 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a