1a Abs. 2 BauG). Massstab ist, ob mit der Realisierung des Vorhabens so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle im Baubewilligungsverfahren besteht.7 Weil das Gebäude der Beschwerdeführenden in einem Ortsbilderhaltungsgebiet liegt, sind auch geringfügige Bauvorhaben baubewilligungspflichtig, wenn das Schutzinteresse betroffen ist (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art 6 BewD8). Wesentliche Fassadenänderungen unterliegen immer der Baubewilligungspflicht.9