b) Als Überschreitung der Baubewilligung im Sinne von Art. 46 BauG gilt jede Abweichung vom bewilligten Bauprojekt, welche ihrerseits baubewilligungspflichtig wäre.4 Der bewilligte Balkon der Dachgeschosswohnung misst 5,72 x 1,50 m und ragt nicht unter dem Vordach hervor.5 Die Beschwerdeführenden haben begonnen, das gesamte Flachdach des Anbaus mit einem Balkongeländer einzufassen.6 Die Bauausführung weicht 3 Vgl. KPG-Bulletin, Baubrief 16, Die Instrumente der Baupolizei, S. 2 4 Zum Ganzen vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 6 5 Vgl. Plan Grundrisse 1:50, rev. 17.1.2017