Die Baueinstellung und das Benützungsverbot stellen noch keine definitiven, sondern vorläufige, vorsorgliche Massnahmen dar. Dafür ist ausreichend, dass die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit aufgrund einer summarischen Prüfung als wahrscheinlich erscheint. Ein schlüssiger Beweis ist erst im Wiederherstellungsverfahren nötig. Der von den Beschwerdeführenden beantragte Augenschein ist zur Beurteilung der Beschwerde nicht erforderlich; der Antrag wird abgewiesen.