Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 49 BauG). Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Baueinstellung und Benützungsverbot