3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, teilte den Beschwerdeführenden mit, dass ihr Schreiben ohne ihren Gegenbericht als Beschwerde entgegengenommen werde. Die Beschwerdeführenden liessen sich nicht vernehmen. Das Rechtsamt holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde äusserte sich mit Stellungnahme vom 23. Juli 2018 und hält an der angefochtenen Verfügung fest. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen