2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 4. Juli 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie machen insbesondere geltend, das Geländer auf dem Flachdach sei aus Sicherheitsgründen erforderlich. Beim bewilligten Balkon bestehe die Gefahr, dass ihre Feriengäste das Geländer übersteigen und das Flachdach als Terrasse nutzen würden, was bereits vorgekommen sei. Zudem sei die Terrasse der schönste Teil; ohne sie habe die Ferienwohnung einen Minderwert.