2. Soweit sich die Beschwerde vom 27. Juni 2018 gegen die baupolizeiliche Verfügung richtet, wird sie gutgeheissen und die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 6. Juni 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Baupolizeibehörde von Büren an der Aare zurückgewiesen. 3. Soweit die Beschwerde vom 27. Juni 2018 neue baupolizeiliche Rügen enthält, wird sie an die Baupolizeibehörde von Büren an der Aare weitergeleitet zur Behandlung als baupolizeiliche Anzeige.