Da die Parteien nicht anwaltlich vertreten sind, ist ihnen kein Parteikostenersatz zuzusprechen.25 Weil es sich auch nicht um ein aufwendiges Verfahren handelt, ist ihnen auch keine Parteientschädigung für das Prozessieren in eigener Sache zuzusprechen (vgl. Art. 104 Abs. 2 VRPG).26 III. Entscheid 1. Soweit sich die Beschwerde vom 27. Juni 2018 gegen die kleine Baubewilligung (Baugesuch Nr. 383 / 09-2913) der Gemeinde Büren a.A. vom 29. April 2013 richtet, wird nicht darauf eingetreten. 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;