Auf die Beschwerde gegen die kleine Baubewilligung kann demgegenüber nicht eingetreten werden. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Masses des Obsiegens bzw. des Unterliegens gilt der Beschwerdeführer als zu einem Drittel und der Beschwerdegegner als zu zwei Dritteln als unterliegend. Die Verfahrenskosten werden entsprechend aufgeteilt.