5. Kosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen vorliegend einzig aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG), festgesetzt auf Fr. 1'200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG, Art. 19 Abs. 1 GebV22). Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Im vorliegenden Fall gilt keine Partei als vollständig obsiegend. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde gegen die baupolizeiliche Verfügung durch. Auf die Beschwerde gegen die kleine Baubewilligung kann demgegenüber nicht eingetreten werden.