Die Schwellenhöhe sei bündig mit dem Boden innen betoniert worden, um mit den Autos ein- und ausfahren zu können. Die BVE als Beschwerdeinstanz ist nicht zuständig zur Behandlung baupolizeilicher Anzeigen. Soweit die Beschwerde neue baupolizeiliche Rügen enthält, 21 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 2 f. RA Nr. 120/2018/37 13 wird die Eingabe gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG an die Gemeinde als zuständige Baupolizeibehörde weitergeleitet. RA Nr. 120/2018/37 14