c) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde neue Rügen vor. So macht er etwa geltend, entgegen dem Amtsbericht Wasserbaupolizei dürfe die Uferböschung weder beansprucht noch tangiert werden. Trotzdem sei direkt an die heutige Uferböschung betoniert und der Uferbewuchs längs des Bachs entfernt worden. Vermutlich sei verbotenes Koffer- und Aufschüttungsmaterial verwendet worden. Ein Bauschutthaufen werde direkt an der Uferböschung gelagert. Die verbotenerweise parkierte Baumaschine stehe seit Jahren an derselben Stelle und sei bereits am Einwachsen. Die Schwellenhöhe sei bündig mit dem Boden innen betoniert worden, um mit den Autos ein- und ausfahren zu können.