Je nach Ergebnis des Beweisverfahrens wird das baupolizeiliche Verfahren entweder mit der Erkenntnis abgeschlossen werden können, es liege kein nach öffentlichem Recht rechtswidriger Zustand vor, weshalb sich auch keine entsprechenden baupolizeilichen Massnahmen aufdrängten oder es wird eine Baueinstellungsverfügung und eventuell ein Benützungsverbot zu erlassen und anschliessend zu prüfen sein, ob und wenn ja, inwieweit der rechtmässige Zustand hergestellt werden muss. Es ist nicht Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz, als erste Behörde ein Wiederherstellungsverfahren durchzuführen.