a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Erweist sich die Beschwerde als begründet, soll die Beschwerdeinstanz das streitige Rechtsverhältnis wenn möglich nach ihrer eigenen Erkenntnis abweichend von der 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. c 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 34 N. 19a RA Nr. 120/2018/37 12