Falls der Beschwerdegegner den Holzschopf zu gewerblichen Zwecken oder als Autoabstellplatz nutzen sollte, läge eine Abweichung vom bewilligten Bauprojekt vor. Anders als die Vorinstanz ausführt, bestehen aufgrund der Fotos, die der Beschwerdeführer eingereicht hat, zumindest Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner den Schopf in Überschreitung der erteilten kleinen Bewilligung als Abstellplatz für Autos verwenden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde somit nur unvollständig festgestellt. 4. Rückweisung