N. 3a 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 42 N. 1 RA Nr. 120/2018/37 11 hervorgehen, nicht bewilligt worden sind. Bei Unklarheiten zwischen dem Text der Baubewilligung und den bewilligten Plänen kommt letzteren Vorrang zu. Entscheidend kann auch das Baugesuch sein, indem eine darin enthaltene Angabe als genehmigt gilt, wenn die Baubewilligung oder die Pläne nichts Abweichendes festlegen.19 Im Übrigen ist es Sache der Bauherrschaft, vollständige und widerspruchsfreie Pläne einzureichen. Aus unvollständigen oder missverständlichen Plänen kann sie später nichts zu ihren Gunsten ableiten.20