c) Bewilligt ist das Bauvorhaben so, wie es Gegenstand des Bauentscheids ist. Jede davon abweichende Ausführung setzt die vorgängige Bewilligung einer Projektänderung oder die Durchführung eines neuen Baubewilligungsverfahrens voraus.18 Grundsätzlich gilt, dass Bauarbeiten, die nicht aus der Baubewilligung und den genehmigten Plänen 15 Baureglement der Einwohnergemeinde Büren an der Aare vom 19. Februar 1991 (GBR) 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 3 N. 2a 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 3