Er darf unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch seine Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). Die bisherige Nutzung darf im bisherigen Umfang weitergeführt werden. Die Nutzungsänderung von einer zonenwidrig gewordenen zu einer anderen zonenwidrigen Nutzung bedarf einer Ausnahmebewilligung.16 Auch eine neubauähnliche Umgestaltung fällt nicht unter die Besitzstandsgarantie.17