b) Der Holzschopf befindet sich in einer Grünzone. Gemäss Art. 37 Abs. 1 GBR15 dienen die Grünzonen der baulichen Freihaltung wichtiger Grünräume im Siedlungsbereich. Es dürfen nur die von Art. 79 Abs. 2 BauG zugelassenen Bauten und Anlagen erstellt werden. Für bestehende Bauten und Anlagen gilt die Besitzstandsgarantie. Als nicht zonenkonforme Baute ist der Holzschopf somit in seinem Bestand geschützt (vgl. Art. 3 Abs. 1 BauG). Er darf unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch seine Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG).