Baubewilligung sei abgelaufen, klärte die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ab. Sie stützte sich bloss auf die nicht weiter belegten, rudimentären Angaben des Beschwerdegegners und der Gemeinde. Auf dem Foto, das die Gemeinde anlässlich einer Baukontrolle am 8. Februar 2018 gemacht hat, lässt sich jedenfalls kein namhafter Baufortschritt erkennen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde somit nur unvollständig festgestellt. 3. Nutzungsänderung