d) Es ist Aufgabe der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist richtig und vollständig abzuklären. Fehlendes ist einzuverlangen. Die Behörde hat nach der materiellen Wahrheit (wirklichen Sachlage) zu suchen und darf sich nicht mit der formellen, d.h. sich aus den eingebrachten Informationen ergebenden, Wahrheit zufrieden geben.14 Obwohl der Beschwerdeführer geltend machte, die Sanierungsarbeiten hätten jahrelang geruht und rügte, die