Da keine rechtlichen Hindernisse für die Ausübung der rechtskräftigen Baubewilligung erkennbar sind, die den Fristenlauf gehemmt hätten, endete die Dreijahresfrist Ende Mai 2016. Gemäss Selbstdeklaration begann der Beschwerdegegner bereits am 3. Juni 2013 mit den Bauarbeiten. Gemäss seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren wurden die Revisionsarbeiten ab September 2013 vorangetrieben und jährlich Baufortschritte erzielt. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Holzbauarbeiten seien unter der Leitung eines Zimmermanns aus der Gemeinde in Etappen erstellt worden. Ab Herbst 2014 sei nichts mehr gegangen.