mindestens ein Jahr (Art. 40 BewD12). Als Unterbrechung der Bauausführung ist die vollständige Einstellung der Bauarbeiten für eine längere Zeit zu verstehen. Eine überjährige Unterbrechung ist nur relevant, wenn die (allenfalls verlängerte) Frist zum Baubeginn abgelaufen ist. Mehrere Unterbrechungen sind nicht zusammenzurechnen. Hingegen wäre die vorübergehende Wiederaufnahme der Arbeiten nur zum Zwecke der Fristunterbrechung rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich.13