Die Dreijahresfrist beginnt mit unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zu laufen. Der Lauf der ein- und der dreijährigen Frist beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn von einer Baubewilligung aus rechtlichen Gründen nicht Gebrauch gemacht werden kann und die Bauherrschaft das Zumutbare unternimmt, um das Ausführungshindernis zu beseitigen. Nach Wegfall der Hinderung läuft die Frist noch RA Nr. 120/2018/37 9