Es ist deshalb fraglich, ob es im vorliegenden Fall überhaupt zum Erlass der baupolizeilichen Verfügung berechtigt war. Mit Blick auf die weiteren Ausführungen muss diese Frage aber nicht abschliessend geklärt werden. 3. Geltung der Baubewilligung a) Den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 29. April 2013 bewilligte Um- und Ausbau des Holzschuppens an der D.________strasse E.________ noch nicht abgeschlossen ist. Umstritten ist, ob die kleine Baubewilligung noch gilt oder ob sie in der Zwischenzeit erloschen ist.