Das Regierungsstatthalteramt hätte daher die Sache zuständigkeitshalber an die Gemeinde überweisen müssen zur Prüfung der neuen Einwände und zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Wenn die Gemeinde wider Erwarten nicht tätig geworden wäre, hätte ihr das Regierungsstatthalteramt eine Frist zur Erfüllung dieser Pflichten setzen müssen. Gemäss den Vorakten hat das Regierungsstatthalteramt der Gemeinde keine Gelegenheit gegeben, selber baupolizeilich tätig zu werden. Es ist deshalb fraglich, ob es im vorliegenden Fall überhaupt zum Erlass der baupolizeilichen Verfügung berechtigt war.