Aufsichtsbehörde eingreifen. Aus den Vorakten geht nicht hervor, inwiefern die Gemeinde ihren baupolizeilichen Pflichten nicht nachgekommen sein soll. Sie hat auf Anzeige des Beschwerdeführers hin den Sachverhalt überprüft und keinen Anlass zum baupolizeilichen Einschreiten gefunden. Der Beschwerdeführer gelangte darauf hin umgehend an das Regierungsstatthalteramt und brachte neue Einwände vor. Das Regierungsstatthalteramt hätte daher die Sache zuständigkeitshalber an die Gemeinde überweisen müssen zur Prüfung der neuen Einwände und zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung.