a) Der Beschwerdeführer wandte sich mit seinem Anliegen im Januar 2018 zuerst an die Gemeinde. Er war der Auffassung, die Baubewilligung für den Um- und Ausbau des Schopfes hätte nie ausgestellt werden dürfen. Er bat die Gemeinde, die Angelegenheit umgehend zu prüfen. Diese überprüfte den Sachverhalt vor Ort und konnte keine Abweichungen zur Baubewilligung vom 29. April 2013 feststellen. Dies teilte sie dem Beschwerdeführer mit. Dieser gelangte daraufhin an das Regierungsstatthalteramt und macht in seinem Schreiben vom 24. Januar 2018 zusätzlich geltend, es seien jahrelang keine Sanierungsarbeiten ausgeführt worden und die Baubewilligung sei längstens verfallen.