Dass der Beschwerdeführer damals entweder als gesetzlicher Vertreter seines Vaters oder in seiner Eigenschaft als Nachbar einspracheberechtigt gewesen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Unabhängig davon wie es sich damit verhält, erfuhr der Beschwerdeführer spätestens aus dem Antwortschreiben der Gemeinde vom 17. Januar 2018, dass diese die umstrittenen Bauarbeiten im Jahr 2013 bewilligt hatte. Der massgebende Sachverhalt war ihm somit seit Erhalt dieses Schreibens bekannt. Er hätte daher innert 30 Tagen nachträgliche Baubeschwerde erheben müssen.6 Soweit sich seine Beschwerde gegen die kleine Baubewilligung richtet, ist sie deshalb verspätet.