einzureichen.5 Der Vater des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt der Baueingabe Eigentümer der Parzelle Nr. G.________ war, stimmte dem Bauvorhaben des Beschwerdegegners als betroffener Nachbar ausdrücklich zu. Ob er in jenem Zeitpunkt noch prozessfähig im Sinn von Art. 11 VRPG war, kann offen gelassen werden. Dass der Beschwerdeführer damals entweder als gesetzlicher Vertreter seines Vaters oder in seiner Eigenschaft als Nachbar einspracheberechtigt gewesen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.