c) Personen, die durch ein Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind, sind zur Einsprache befugt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Wird ihrer Einsprache im Bauentscheid nicht entsprochen, sind sie zur Baubeschwerde befugt (vgl. Art. 40 Abs. 2 BauG). Beschwerdeberechtigt ist auch, wer zu Unrecht nicht als Einsprecher oder Einsprecherin zugelassen wurde oder wer sich am Baubewilligungsverfahren unverschuldet nicht beteiligen konnte, beispielsweise weil die Bekanntmachung unterblieben war. Im letzteren Fall hat die übergangene Partei ihre Baubeschwerde innert 30 Tagen seit Kenntnis des massgebenden Sachverhalts