b) Der Beschwerdeführer übt laut Grundbuch als Mitglied einer Erbengemeinschaft Gesamteigentum an der Nachbarparzelle Nr. G.________ aus. Er hat sich zulässigerweise als Anzeiger am baupolizeilichen Verfahren beteiligt (Art. 46 Abs. 2 Bst a BauG). Da sein Antrag auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands abgewiesen worden ist, ist er durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 Abs. 1 VRPG3).4 Die baupolizeiliche Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die BVE tritt deshalb insoweit auf die Beschwerde ein.