a) Angefochten ist einerseits eine baupolizeiliche Verfügung, mit der einer Anzeige keine Folge gegeben wird. Diese Verfügung hat das Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Seeland anstelle der Baupolizeibehörde der Gemeinde gestützt auf Art. 48 Abs. 1 BauG2 erlassen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Angefochten ist andererseits die kleine Baubewilligung der Gemeinde Büren an der Aare vom 29. April 2013 für die Sanierung des Schopfes D.________strasse E.________. Bauentscheide können mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art.