Zudem wies sie darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Argumente nicht Bestandteil der Anzeige gewesen seien. Der Beschwerdegegner verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 120/2018/37 5 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen