5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 beantragte das Regierungsstatthalteramt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2018 beantragte die Gemeinde, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf ihre Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren. Zudem wies sie darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Argumente nicht Bestandteil der Anzeige gewesen seien.