Der Beschwerdegegner habe den Schopf gekauft und er liebäugle damit, unter falschen Angaben einen Ausstellungsraum für Motorfahrzeuge zu erstellen. Deshalb möchte er die Glasfront von einer Länge von 6. 30 m und Höhe von 2.00 m montieren und weitere Tore längs der D.________strasse erstellen, die aber nie bewilligt worden seien und auch im Plan nirgendwo ersichtlich seien. Die Baueingabe vom 10. August 2013 sei mangelhaft. Die Gültigkeit der Zustimmung seines Vaters sei fraglich, da dieser im fraglichen Zeitpunkt unter Altersdemenz gelitten habe und ein Beistandsantrag in Bearbeitung gewesen sei. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Baubewilligung sei abgelaufen.