neu zu prüfen und zu beurteilen. Die eingereichten Baupläne seien nicht vermasst und der damalige Zustand (Fassadenansichten) sei nicht ersichtlich. Das Gebäude liege in der Grünzone. Es gelte die Besitzstandsgarantie. Der bisherige Nutzungszweck (Lagerschuppen für Heu und Stroh und nicht motorisierte landwirtschaftliche Geräte) dürfe nicht verändert werden. Die kleine Baubewilligung sei unter falschen Voraussetzungen erteilt worden. Der Beschwerdegegner habe den Schopf gekauft und er liebäugle damit, unter falschen Angaben einen Ausstellungsraum für Motorfahrzeuge zu erstellen.