Es bestünden auch keine Hinweise, wonach zwischen Baubewilligung und Baubeginn mehr als drei Jahre liegen würden. Dass es seit Baubeginn ein Unterbruch von einem Jahr gegeben haben soll, lasse sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen und sei vom Beschwerdeführer auch nicht dokumentiert worden. Die Gemeinde sei ihren baupolizeilichen Pflichten nachgekommen. Es seien keine Massnahmen seitens der angerufenen Behörde notwendig.