Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 gab das Regierungsstatthalteramt der Anzeige keine Folge. Zur Begründung führte es u.a. aus, die Baubewilligung für die Sanierung des Schopfs sei rechtskräftig und lasse sich grundsätzlich nicht mehr überprüfen. Die Besitzstandsgarantie vermittle keinen Anspruch auf Nutzungsänderung. Es bestünden jedoch weder Anhaltspunkte, dass der Schopf als Ausstellungsraum genutzt werde, noch Hinweise, dass mit der derzeitigen Nutzung von der bisherigen abgewichen werde. Es bestünden auch keine Hinweise, wonach zwischen Baubewilligung und Baubeginn mehr als drei Jahre liegen würden.