E.________ sei am 29. April 2013 ausgestellt worden. Aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers sei der Sachverhalt vor Ort kontrolliert worden. Abweichungen zur Baubewilligung hätten keine festgestellt werden können. Auch bei einer erneuten Kontrolle am 8. Februar 2018 zwecks Fotodokumentation seien keine Abweichungen festgestellt worden. Ein länger als ein Jahr dauernder Unterbruch der Bauarbeiten, welcher zum Erlöschen der Baubewilligung führen könnte, sei ebenfalls nicht bekannt. Der Beschwerdegegner teilte mit Schreiben vom 4. März 2018 u.a. mit, der Vater des Beschwerdeführers habe seinerzeit das Baugesuch unterzeichnet.